Kaution und Selbstbeteiligung sind zwei Beträge mit einer Aufgabe
Die Kaution ist Geld, das Sie dem Vermieter bei der Übergabe als Sicherheit hinterlegen. Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den Sie bei einem Schaden am Fahrzeug selbst tragen, weil die Vollkasko des Vermieters erst darüber zahlt. Beide Beträge sind bei den meisten Vermietern gleich hoch, und das hat einen Grund: Die Kaution soll genau die Summe abdecken, die im Schadensfall auf Sie zukommt. Bei der ADAC Wohnmobilvermietung sind es je 1.500 Euro für Wohnmobile und je 1.000 Euro für Wohnwagen; der ADAC nennt in seinen rechtlichen Tipps vom 7. Juli 2026 rund 1.500 Euro als übliche Kaution in der Branche.
Eine gesetzliche Obergrenze für die Kaution bei der Fahrzeugmiete gibt es nicht. Die Dreimonatsgrenze aus § 551 BGB gilt nur für Wohnraum. Bei Luxus-Wohnmobilen verlangt der ADAC eine Selbstbeteiligung bis 2.500 Euro, und die Kaution folgt diesem Betrag. Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Kaution hoch ist, sondern ob sie zur vereinbarten Selbstbeteiligung passt und ob beide Zahlen in der Reservierungsbestätigung stehen.
- Kaution je Wohnmobil bei der ADAC Wohnmobilvermietung, bar oder per Kreditkarte bei Übergabe
- 1.500 Euro
- ADAC Autovermietung, Häufige Fragen Wohnmobile, Stand Juni 2024, Stand 1. Juni 2024
- Selbstbeteiligung je Schadensfall mit gebuchter Zusatzversicherung beim ADAC, statt 1.500 Euro
- 250 Euro
- ADAC Autovermietung, Häufige Fragen Wohnmobile, Stand Juni 2024, Stand 1. Juni 2024
- Selbstbeteiligung, auf die das Oberlandesgericht Köln die Haftung eines alkoholisierten Mieters bei über 16.000 Euro Totalschaden zunächst begrenzte, vom BGH zur Quotelung zurückverwiesen
- 770 Euro
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 160/2011 zum Urteil VI ZR 46/10, Stand 11. Oktober 2011
Wann der Vermieter die Kaution einbehalten darf und wann nicht
Der Vermieter darf die Kaution nur für Forderungen aus dem Mietvertrag verwenden: für einen von Ihnen verschuldeten Schaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung, für Mehrkilometer, fehlenden Kraftstoff, die Reinigungspauschale bei ungeputzter Rückgabe oder ein Nutzungsentgelt bei verspäteter Rückgabe. Für alles andere muss er die Kaution zurückzahlen. Der ADAC formuliert das in seinen Vermietbedingungen (Stand Januar 2026) so: Die Rückzahlung erfolgt binnen angemessener Frist nach Fahrzeugrückgabe und Endabrechnung, sofern die Kaution nicht mit offenen Forderungen verrechnet wird.
Der wichtigste Satz für Sie steht in den rechtlichen Tipps des ADAC vom 7. Juli 2026: Bei einer Vermietung in Deutschland haftet der Mieter nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat, und der Vermieter muss das Verschulden nachweisen. Klauseln, die fehlende Teile bei der Rückgabe automatisch dem Mieter anrechnen, sind unzulässig. Dazu kommt § 538 BGB: Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haben Sie nicht zu vertreten. Ein Steinschlag in der Windschutzscheibe auf der Autobahn ist Gebrauch; eine Beule vom Rangieren ist Verschulden.
| Fall bei der Rückgabe | Darf der Vermieter einbehalten? | Wie viel | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Kratzer, der schon im Übergabeprotokoll steht | Nein | Nichts | Übergabeprotokoll und Fotos vorlegen |
| Neuer Parkschaden, von Ihnen verursacht | Ja | Reparaturkosten bis zur Selbstbeteiligung, beim ADAC 1.500 Euro, mit Zusatzversicherung 250 Euro | Schaden im Rückgabeprotokoll bestätigen, Reparaturrechnung oder Kostenvoranschlag verlangen |
| Steinschlag, Wildschaden, Hagel ohne Ihr Verschulden | Nur bis zur Selbstbeteiligung, wenn die Vollkasko den Fall deckt | Selbstbeteiligung je Schadensfall | Prüfen, ob Glas- oder Teilkaskoschäden im Vertrag von der Selbstbeteiligung ausgenommen sind |
| Verschleiß: abgefahrene Reifen, ausgeblichene Polster, lockere Scharniere | Nein, das ist Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch nach § 538 BGB | Nichts | Verweis auf § 538 BGB, schriftlich widersprechen |
| Fahrzeug ungereinigt oder Toilettenkassette voll | Ja | Pauschale laut Vertrag, beim ADAC je 140 Euro | Vor Rückgabe selbst reinigen und Kassette leeren |
| Mehrkilometer und fehlender Kraftstoff | Ja | Kilometerpreis mal Mehrkilometer plus Kraftstoff nach Preisliste | Kilometerstand und Tankanzeige bei Rückgabe fotografieren |
| Schaden erst Wochen später behauptet, ohne Eintrag im Rückgabeprotokoll | Nur, wenn der Vermieter beweist, dass der Schaden in Ihrer Mietzeit entstand | Nichts ohne Beweis; Ansprüche verjähren nach § 548 BGB sechs Monate nach Rückgabe | Rückgabeprotokoll und Fotos vorlegen, Zahlung schriftlich verweigern |
Was der Bundesgerichtshof zur Selbstbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit entschieden hat
Die Selbstbeteiligung ist Ihre Obergrenze, solange Sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Bei grober Fahrlässigkeit, etwa Fahren unter Alkohol, deutlich überhöhter Geschwindigkeit oder einem Dachschaden nach ignoriertem Höhenschild, versuchen Vermieter, den vollen Schaden zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dem Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 46/10) entschied er über den Fall eines Mieters, der einen Pkw nach einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert gegen einen Baum fuhr; der Totalschaden lag über 16.000 Euro, die Selbstbeteiligung bei 770 Euro.
Der Bundesgerichtshof stellte fest: Ein undifferenzierter Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit in den Vermietbedingungen ist unwirksam. An seine Stelle tritt der Grundgedanke des § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz, der auch für die Kaskoversicherung gilt. Danach darf der Vermieter den Schadensersatz nur in dem Verhältnis verlangen, das der Schwere des Verschuldens im Einzelfall entspricht. Bei erheblicher Trunkenheit kann diese Quote hoch ausfallen, bis zum vollen Schaden; bei einem Moment der Unaufmerksamkeit bleibt sie deutlich darunter. Der Vermieter muss die Umstände darlegen, und ein Gericht bewertet sie.
Zwei weitere Urteile schützen Sie bei Obliegenheiten, also den Pflichten nach einem Unfall. Am 14. März 2012 (XII ZR 44/10) erklärte der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam, nach der die Haftungsreduzierung vollständig entfällt, wenn der Mieter nach einem Unfall die Polizei nicht ruft; die Lücke füllt § 28 Absatz 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz, wonach der Vermieter nur bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei wird und bei grober Fahrlässigkeit kürzen darf. Grundlage beider Entscheidungen ist das Urteil vom 20. Mai 2009 (XII ZR 94/07): Wer gegen Entgelt eine Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkasko verspricht, muss sie nach dem Leitbild der Vollkasko gestalten, auch für berechtigte Fahrer.
Wie Sie die Selbstbeteiligung senken und was das kostet
Die Selbstbeteiligung lässt sich auf drei Wegen senken, und nur einer davon ist bei jedem Vermieter sicher: die Zusatzversicherung des Vermieters selbst. Beim ADAC sinkt die Selbstbeteiligung damit von 1.500 Euro auf 250 Euro je Schadensfall; der Aufpreis wird je Miettag berechnet und steht in der Preisliste der Station. Der zweite Weg ist eine Mietwagen-Vollkasko eines Reiseversicherers, die die Selbstbeteiligung nachträglich erstattet. Der dritte ist der Mietwagenschutz einer Kreditkarte, der Wohnmobile aber häufig ausschließt oder auf 3,5 Tonnen begrenzt.
Können Sie 1.500 Euro je Schadensfall, bei zwei Schäden 3.000 Euro, im Urlaub ohne Weiteres aufbringen?
Haben Sie Erfahrung mit Fahrzeugen über sechs Meter Länge und über 2,8 Meter Höhe?
Sie können auf die Reduzierung verzichten. Rechnen Sie trotzdem: Liegt der Aufpreis für die Reduzierung je Tag unter dem, was Sie als Risiko akzeptieren, bleibt sie sinnvoll.
Buchen Sie die Reduzierung beim Vermieter. Dach-, Heck- und Rangierschäden sind bei Ersteinsteigern die häufigsten Schadensarten, und jeder zählt einzeln.
Deckt eine Kreditkarte oder Reiseversicherung, die Sie schon haben, Wohnmobile mit der Gesamtmasse Ihres Mietfahrzeugs?
Nutzen Sie diese Deckung und lesen Sie die Bedingungen: Sie zahlen die Selbstbeteiligung meist zuerst an den Vermieter und holen sie danach beim Versicherer zurück.
Buchen Sie die Reduzierung beim Vermieter, beim ADAC auf 250 Euro. Sie zahlt im Schadensfall direkt, ohne dass Sie in Vorleistung gehen.
Welche Schäden die Vollkasko des Vermieters häufig ausschließt
Die Vollkasko des Vermieters zahlt nicht jeden Schaden bis zur Selbstbeteiligung. Viele Verträge nehmen bestimmte Bauteile und Situationen von der Haftungsbeschränkung aus, und in diesen Fällen tragen Sie den vollen Schaden. Die Ausschlüsse stehen in den Mietbedingungen, nicht im Angebot. Die häufigsten:
- Dachschäden durch Unterschätzen der Fahrzeughöhe, etwa an Brücken, Parkhauseinfahrten, Ästen oder Tankstellendächern. Manche Vermieter setzen dafür eine eigene, höhere Selbstbeteiligung an.
- Schäden am Unterboden und an der Bodenfreiheit, etwa durch Bordsteine, Bodenwellen und Feldwege.
- Schäden an Markise, Aufbautür, Fenstern und Dachhauben, wenn sie bei Fahrt oder Wind offen standen.
- Innenraumschäden: Polster, Möbel, Kühlschrank, Toilette. Diese deckt keine Vollkasko, sondern nur eine gesonderte Innenraumversicherung.
- Falsch getankter Kraftstoff, falsches Wasser im Frischwassertank, Frostschäden an Leitungen bei nicht entleerter Anlage.
- Fahrten in nicht freigegebene Länder, Fahrten durch nicht eingetragene Fahrer und Verstöße gegen die Gesamtmasse.
Prüfen Sie diese Liste vor der Buchung gegen die Bedingungen des Vermieters. Ein Vertrag, der Dach und Unterboden in die Vollkasko einschließt, ist bei gleichem Tagespreis der bessere. Ausschlüsse sind zulässig, solange sie klar formuliert sind; sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass die bezahlte Haftungsbeschränkung ihren Sinn verliert, denn dann greift wieder das Leitbild der Vollkasko aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2009.
So holen Sie eine einbehaltene Kaution zurück
Bleibt die Kaution nach der Rückgabe aus oder behält der Vermieter mehr ein, als der Schaden rechtfertigt, gehen Sie in sechs Schritten vor. Die Fristen sind kurz, Ihre Beweise sind das Übergabe- und das Rückgabeprotokoll.
- Abrechnung verlangen: Fordern Sie schriftlich eine Endabrechnung mit jedem Posten, den der Vermieter von der Kaution abzieht, und die Belege dazu, etwa eine Reparaturrechnung oder einen Kostenvoranschlag.
- Posten prüfen: Gleichen Sie jeden Abzug mit dem Rückgabeprotokoll ab. Ein Schaden, der weder im Übergabe- noch im Rückgabeprotokoll steht, ist ohne Beweis des Vermieters nicht abzugsfähig.
- Selbstbeteiligung als Obergrenze setzen: Bei einem verschuldeten Schaden darf der Abzug die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht übersteigen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mit Quotelung nach § 81 Absatz 2 VVG.
- Schriftlich widersprechen: Widersprechen Sie den strittigen Posten per E-Mail oder Brief mit Verweis auf Protokoll, Fotos und § 538 BGB, und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung.
- Kreditkarte einbeziehen: Wurde die Kaution über eine Kreditkarte gebucht, können Sie beim Kartenanbieter die Belastung reklamieren. Legen Sie die Protokolle und Ihren Widerspruch bei.
- Verjährung im Blick behalten: Ansprüche des Vermieters wegen Schäden verjähren nach § 548 BGB sechs Monate nach Rückgabe. Ihr eigener Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach § 195 BGB erst nach drei Jahren, Sie haben also Zeit für Schlichtung oder Klage.
Übergabe
Sie hinterlegen die Kaution, beim ADAC 1.500 Euro, bar oder per Kreditkarte. Das Übergabeprotokoll mit allen Vorschäden wird Vertragsbestandteil.
Mietzeit
Jeder Schaden ist sofort zu melden, bei Beteiligung Dritter mit Polizei. Ein gemeldeter Schaden begrenzt Ihre Haftung auf die Selbstbeteiligung; ein verschwiegener kann als Obliegenheitsverletzung gelten.
Rückgabe
Das Rückgabeprotokoll hält den Zustand fest. Ohne neuen Eintrag hat der Vermieter keinen Anhaltspunkt für einen Abzug.
Endabrechnung
Mehrkilometer, Kraftstoff, Reinigung und gemeldete Schäden werden abgerechnet. Der Vermieter darf die Kaution bis zur Klärung der Kosten zurückbehalten.
Rückzahlung
Der Rest der Kaution wird binnen angemessener Frist erstattet, so die ADAC Vermietbedingungen. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; wer nach vier Wochen ohne Abrechnung nichts hat, mahnt schriftlich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kaution beim Wohnmobil mieten?
Die Kaution beim Wohnmobil mieten liegt üblicherweise bei rund 1.500 Euro, so der ADAC in seinen rechtlichen Tipps vom 7. Juli 2026. Die ADAC Wohnmobilvermietung verlangt 1.500 Euro je Wohnmobil und 1.000 Euro je Wohnwagen, zu hinterlegen bei Übergabe in bar oder per Kreditkarte. Die Höhe entspricht der Selbstbeteiligung der Vollkasko; eine gesetzliche Obergrenze gibt es bei der Fahrzeugmiete nicht.
Wann bekomme ich die Kaution für das Wohnmobil zurück?
Die Kaution für das Wohnmobil bekommen Sie nach Rückgabe und Endabrechnung zurück, beim ADAC laut Vermietbedingungen binnen angemessener Frist, sofern keine offenen Forderungen verrechnet werden. Eine gesetzliche Frist nennt das BGB für die Fahrzeugmiete nicht. Der Vermieter darf die Kaution nur so lange behalten, wie er Mehrkilometer, Kraftstoff, Reinigung oder einen gemeldeten Schaden abrechnet.
Muss ich bei grober Fahrlässigkeit den ganzen Schaden am Miet-Wohnmobil zahlen?
Nein, nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat am 11. Oktober 2011 (VI ZR 46/10) entschieden, dass ein pauschaler Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit in Vermietbedingungen unwirksam ist. Stattdessen gilt § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz: Der Vermieter darf die Haftungsbefreiung nur im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Bei erheblicher Trunkenheit kann die Kürzung bis zum vollen Schaden reichen.
Darf der Vermieter für normalen Verschleiß am Wohnmobil die Kaution einbehalten?
Nein, für normalen Verschleiß am Wohnmobil darf der Vermieter die Kaution nicht einbehalten. Nach § 538 BGB haben Sie Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten. Abgefahrene Reifen, Gebrauchsspuren an Polstern oder ein lockeres Scharnier sind Gebrauch; eine Beule vom Rangieren oder ein Riss in der Markise durch Fahrt mit offener Markise sind Verschulden.
Was passiert, wenn der Vermieter Wochen nach der Rückgabe einen Schaden am Wohnmobil meldet?
Meldet der Vermieter Wochen nach der Rückgabe einen Schaden, muss er beweisen, dass der Schaden während Ihrer Mietzeit entstanden ist und dass Sie ihn verschuldet haben. Ohne Eintrag im Rückgabeprotokoll fehlt ihm dieser Beweis. Seine Ersatzansprüche verjähren nach § 548 Absatz 1 BGB sechs Monate nach dem Tag der Rückgabe. Widersprechen Sie schriftlich und legen Sie Protokoll und Fotos bei.